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Finanzamt

 

  • Zentralfinanzamt  München
     
  • 80748 München

1

Gegen den Bescheid für das Veranlagungsjahr 2009 vom  xxxx wird

 X  Einspruch eingelegt                Klage erhoben
 

2

Der Einsprechende / Kläger hat mit der Erklärung zum VZ 2009 den Antrag gestellt, die Aufwendungen für Unterhalt an die  Ehefrau, ab Ende 2009 nur noch außergewöhnliche Belastung (geschieden), in der Gesamtheit als außergewöhnliche Belastung dahingehend anzuerkennen, als dass es die zu entrichtende Abgaben im Sinne der AO mindert.

3

Die Berechtigung zum Empfang von Unterhalt zur Vermeidung von Bedürftigkeit, dem einzigen Grund die eine Mutter von ehelichen Kindern Unterhalt im Namen des Volkes berechtigt, wurde vom Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid am Amtsgericht zu München durch Urteil belegt. Das Ergebnis der Prüfung lag dem Antrag bei. Damit die Mutter nicht bedürftig wird bedarf es eines Zahlbetrages von 590 Euro im Monat, so der inländische Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid. Der Vollzug wurde durch Beleg und Erklärung der Anlage „Unterhalt“ glaubhaft gemacht

 

 

4

Das sachwaltende Personal des Finanzamtes München Abteilung II ignoriert diesen Antrag jedoch und behauptet, die „Anlage U „  wäre von Nöten und die Zustimmung der einstigen Ehefrau - und jetzig ausschließlichen außergewöhnlichen Belastung - , wäre von Nöten um 7.300 Euro Unterhalt zur Vermeidung der Bedürftigkeit steuermindern ansetzen zu können.

 

 

5

Die bescheidende Organisationseinheit der Verwaltung behauptet nicht, die Mutter der in Ehe geborenen Kinder wäre nicht bedürftig, die Zahlungen wären nicht geleistet worden oder die Mutter wäre nicht berechtigt Unterhalt zu erhalten um nicht bedürftig zu werden.

6

Gegen diese Bescheidung vom 21.12.2010 wird Einspruch geführt und beantragt, den Bescheid in den Zustand vor der Bescheidung zu versetzen, den Unterhalt für die – außergewöhnliche Belastung -  in voller Höhe derart zu verrechnen als dass er die Steuerlast senkt.

 

I.

7

Von einer Unterhalt beziehenden Person die ohne Unterhalt bedürftig wäre zu verlangen, eine Steuerklärung zu erstellen und abzugeben um dann festzustellen, dass die Bedürftige keine Steuern bezahlen muss, wird hier als Schikane erkannt. Eine Schikane jedoch schürt einen Streit. In diesem Fall in der postFamilie. Verlangt dies eine Verwaltung eines Landes oder eines Staatenbundes greift dies unweigerlich in die Autonomie der Familie ein weil sie Streit schürt.

8

Einen Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne des SGB kann die Unterhalt beziehende Mutter nicht beibringen, denn eben der Unterhalt dient dazu die Bedürftigkeit zu vermeiden und die kommunalen und staatlichen Träger der Grundsicherung nicht zu belasten. Dies ist Kern des Vertrages über die Ehe der ja über die Scheidung der Ehe hinwegdauert. Damit ist die Mutter der beiden Kinder nicht bedürftig weil das Existenzminimum durch Einnahmen aus Ehe gesichert wird.

9

Die Bedürftigkeit und den Aufwand zur Vermeidung der Bedürftigkeit hat der inländische Richter am Amtsgericht Dr. Jürgen Schmid festgestellt.

 

II.

12

Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber Rechnung getragen und es den Unterhaltschuldnern ermöglicht den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Anlage „Unterhalt“  zur Geltung zu bringen.

13

Es wird um ausführliche Begründung der Bescheidung vom 21.12.2010 gebeten, letztlich haben vormals bezahlte Kräfte der Rechtpflege an der Erklärung gearbeitet und sind ebenfalls ratlos.

14

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden,  auf die Einsprüche 2007 und 2008 Bezug genommen; Und mein Filius ist stocksauer weil Papa in den WEIHNACHTSFerien  vor dem Blechkasten sitzt und diesen Schreibkram erledigt damit er keine Frist versäumt.

 

Geschlossen

Papa