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Die Beratung nach §50 SGB VIII, auch KJHG genannt.
Der Gesetzgeber schreibt diese Beratung in der Mitwirkung der Jugendfürsorge (des Landkreises) in den §§ 49a FGG über 162(1) FamFG zu §50 SGB VIII durch § 17(3) SGB VIII vor. Der Gesetzgeber möchte also sicher sein, dass die Eltern über das Angebot, in diesem Fall des KREISJUGENDAMTES, informiert sind um ihren Pflichten ggf. auch nach einer Trennung, vollumfänglich nachkommen zu können.
Würde ein Elternteil diese Beratung ausschlagen, würde er damit entweder anzeigen, er möchte der Verpflichtung zu einer gemeinsamen Haltung gegenüber den Kindern nicht nachkommen oder sich als Systemgegner outen. Dem Richter würde es sehr schwer fallen, diesem Elternteil auch nur ein Fünkchen Respekt zu schenken (zumindest nicht offen) oder ihm zu glauben, nur das Beste für die Kinder zu wollen. Also muss man dahin.
Es ist an dieser Stelle nicht Aufgabe des Jugendamtes eine Vermittlerrolle zwischen den Eltern einzunehmen, Umstände der Trennung zu erfragen.
Die Beratung findet im geschichtsträchtigen Gebäude des Landratsamtes München am Maria-Hilf Platz oder in den gemeindlichen Räumen der Eltern- und Jugendberatungsstelle statt.
Als erstes erhält man ein Merkblatt mit der Bitte um Unterschrift der Schweigepflichtentbindung. Der Herr vom Amt wird schon wissen was richtig ist. Wenn man will kann man dann sodann über den anderen Elternteil herziehen, oder auch nur seine Position darlegen. Stets von den Worten begleitet : “Ihr müsst euch doch einig werden ”.
Im Idealfall sitzen da jetzt da zwei Streithanseln die nur Lügen verbreiten. Dann herrscht wenigstens ein Gleichgewicht.
Eine Einigung wird nicht erziehlt. Wie auch, der eine Elternteil sitzt mittlerweile in Tirol, der andere Elternteil braucht einen Beschluss von einer Gerichtsbarkeit, da er sonst nichts tun kann, wenn das Kind dann einfach mitgenommen wird.
“Aber man könne ja wiederkommen, wenn man Hilfe benötige”, so die abschliessenden Worte des SozialPädagogen.
Nun beschreibt der Herr vom Amt nun ein oder zwei Blatt Papier. Er selbst nennt es Stellungnahme, der Amtsrichter wollte einen Bericht haben. Und da schreibt er nieder, er habe dem einen Elternteil empfohlen, das Kind in die Obhut des anderen Elternteil zu geben.
Was wird der Amtsrichter tun? Sich gegen diese Empfehlung stellen? Der Beschluss eines Gerichts darf sich nur auf Tatsachen stützen.
Würden Sie jemals wieder zu dieser Organisation gehen? Also, wenn Sie einer Minderheit angehören meine ich, und eben der Elternteil gewesen wären, dem der Ratschlag des Amtsmitarbeiters gegolten hätte?
Was hatte ich unterschrieben? Eine Schweigepflichtentbindung? Uups, hatte ich gar nicht bemerkt in der Situation. Ich hatte wahrlich andere Sachen im Kopf. Aber der Herr ist ja vom Amt, er hat ja eine Garantenstellung dem Bürger gegenüber.
Doch eines hatte ich übersehen: Der Herr vom Amt hatte eine Glaskugel unter dem Kittel. Denn nach nur 4 Stunden Gespräch weiss er ganz genau, wer lügt, wer nicht alles erzählt, welche Fähigkeiten die Eltern haben, und eben welche nicht, wer ordentlich den Haushalt führt. Und deshalb kann er dem Gericht ein wertendes Papier überlassen.
Kann das Rechtens sein? Ich geh’ nicht mehr dorthin.
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