Die Mitwirkung nach §50 SGB VIII, auch KJHG genannt.

Der Gesetzgeber schreibt diese Beratung in der Mitwirkung der Jugendfürsorge (des Landkreises)  in den §§ 49a FGG (alt) über 162(1) FamFG zu §50 SGB VIII durch § 17(3) SGB VIII vor. Das Amt ist nicht am Verfahren beteiligt (FamFG §7)

Der Gesetzgeber möchte also sicher sein, dass die Eltern über das Angebot, in diesem Fall des KREISJUGENDAMTES, informiert sind um ihren Pflichten ggf. auch nach einer Trennung, vollumfänglich nachkommen zu können.

Es ist an dieser Stelle nicht Aufgabe des Jugendamtes eine Vermittlerrolle zwischen den Eltern einzunehmen, Umstände der Trennung zu erfragen.

Es hat die Beratungsmöglichkeiten vorzustellen und aktiv die Unterstützungsmöglichkeiten zu bewerben!

Keinesfalls darf es Daten und (Des)informationen zum Zweck der Weitergabe erheben!

Die Beratung findet im geschichtsträchtigen Gebäude des Landratsamtes München am Maria-Hilf Platz oder in den gemeindlichen Räumen der Eltern- und Jugendberatungsstelle statt.

Als erstes erhält man ein Merkblatt mit der Bitte um Unterschrift der Schweigepflichtentbindung. Der Herr vom Amt wird schon wissen was richtig ist. Wenn man will kann man dann sodann über den anderen Elternteil herziehen, oder auch nur seine Position darlegen. Stets von den Worten begleitet : “Ihr müsst euch doch einig werden ”.

Im Idealfall sitzen da jetzt da zwei Streithanseln die nur Lügen verbreiten. Dann herrscht wenigstens ein Gleichgewicht.

Eine Einigung wird nicht erzielt. Wie auch, der eine Elternteil sitzt mittlerweile in Tirol, der andere Elternteil braucht einen Beschluss von einer Gerichtsbarkeit, da er sonst nichts tun kann, wenn das Kind einfach in das Alpental mitgenommen wird.

Aber man könne ja wiederkommen, wenn man Hilfe benötige”,
so die abschliessenden Worte des SozialPädagogen.

Nun beschreibt der Herr vom Amt nun ein oder zwei Blatt Papier. Er selbst nennt es Stellungnahme, der Amtsrichter wollte einen Bericht haben, das Gesetz sieht Bericht über den Stand der Beratung vor. Und da schreibt er nieder, er habe dem einen Elternteil empfohlen, das Kind in die Obhut des anderen Elternteil zu geben. Und was der eine oder die andere gesagt hat und eine gesagt hat, das ein anderer gesagt haben soll..

Was wird der Amtsrichter tun? Sich gegen diese Empfehlung stellen?
Das alles kommt von einer sozialen FACHBEHÖRDE.

Würden Sie jemals wieder zu dieser Organisation gehen? Also, wenn Sie einer Minderheit angehören meine ich, und eben der Elternteil gewesen wären, dem der Ratschlag des Amtsmitarbeiters gegolten hätte? Glauben Sie, dass ein Kind noch mal zu diesem Amt geht, wenn es nach Jahren zurückkehrt, vollgestopft mit Psychopharmaka? Wollen Sie mal einen Jüngling kennen lernen, der Hacker, Gabrysch und Plath vom Kreisjugendamt München so richtig wuschelig macht? Rufen Sie an!

Und das alles finanzieren die Gemeinden des Landkreises München. Wissen die Bürgermeister und Gemeinderäte, was sie da tun?
Seien Sie, verehrte Leserin, versichert, seit September 2013 wissen sie es. Der Gemeinderäte wissen es auch. Die neuen Kandidaten auch.

Doch eines hatte ich übersehen: Der Herr vom Amt hatte eine Glaskugel unter dem Kittel. Denn nach nur 4 Stunden Gespräch weiss er ganz genau, wer lügt, wer nicht alles erzählt, welche Fähigkeiten die Eltern haben, und eben welche nicht, wer ordentlich den Haushalt führt. Und deshalb kann er dem Gericht ein wertendes Papier überlassen.

Das Vertrauen ist zerstört.

Kann das Rechtens und auch Richtig sein? Ich geh’ nicht mehr dorthin.

Es muss nicht alles richtig sein, was für Recht erklärt wird.

Aber eines ist sicher: Es ist Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten.

Schutzauftrag des Jugendamtes und Aufgabe als Hilfeleistungsorganisation.
In Fragen der Elterlichen Sorge (BGB §1671) ist die Hilfeorganisation gefragt!

 Sehen Sie hier die Unterschiede >>>>>>>>>>>>>.

Hilfe, die sicher nicht ankommt >>>>>>>>>>>>>.