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Verfahrenspfleger

Finanzamt

 

 

  • Zentralfinanzamt  München
     
  • 80748 München

 

 

1

Gegen den Bescheid für das Veranlagungsjahr 2007 vom  xxxx wird

 X  Einspruch eingelegt                Klage erhoben
 

2

Der Einspruch / die Klage richtet sich gegen das Versagen der Anerkennung des Elemetarunterhaltes für die getrennt lebende Ehefrau im VZ 2007, mit der Begründung, es würden keine Unterlagen zu den Einkünften der Unterhaltsempfängerin vorliegen. Der Anspruch wird geltend gemacht als besondere Belastung,

3

Der Einsprechende / Kläger ist der einzig Steuerpflichtige aus Lohn durch Arbeit im Bundesland Bayern, die Unterhaltsempfängerin kann keine Steuern aus Arbeit im Bundesland Tirol oder sonst wo abgeführt haben.

 

 

4

Die Unterhaltsempfängerin hat das Bundesland Tirol zur Niederlassung gewählt und somit von der Freizügigkeit der freien Wahl der Niederlassung Gebrauch gemacht. Sie übte die Personensorge für die mdj. Filia aus.

5

Der nur in Bayern Steuerpflichtige aus nicht selbstständiger Arbeit übte im gleichen Zeitraum die Personensorge für den mdj Filius aus.

6

Der Einsprechende / Kläger zahlte an die Ehefrau Unterhalt zur Vermeidung der Bedürftigkeit.

7

Das vorläufige Urteil liegt dem Finanzamt vor, die rechtskräftige Ausfertigung liegt diesem Schreiben bei.

 

I.

8

Aus Ehe und Kindern dürfen keine Nachteile entstehen

9

Ehe und Familie sind die natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Art. 124 (1) (Bayern)

10

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Artikel 6(1) (Übergangsregelung für die BRD)

11

Mitglied einer Familie wird man durch Geburt, Adoption oder Heirat.

12

Man scheidet aus der Familie aus durch Ächtung als Folge eines Verhaltens oder durch den Tod.

 

II.

13

Die Verwaltungseinheit erweckt mit dem Steuerbescheid vom 26.02.2009 und diversen Einlassungen Schreiben den Irrtum, nach Vorlage von Einkommensnachweisen wäre die Anrechnung des Unterhaltes für die dauernd getrennt lebende Ehefrau möglich.

 

III.

14

Diese Belege sind jedoch nicht von Belang.
Die Unterhaltsempfängerin wurde Bestandteil der Familie durch Heirat und zählt somit zur Verwandtschaft. Der Lastenübergang der Versorgung, auch der Grundversorgung, ging teilweise vom Land (der staatlichen Ordnung) auf den Steuerpflichtigen über. Näheres regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in §1361 und §§1569ff.

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Die typisierende Ausformung des Gesetzes lässt den Schluss zu, trifft nur eine Bedingung ins Schwarze, sei die benannte Empfängerin grundsätzlich berechtigt, zur Vermeidung der Bedürftigkeit den Steuerpflichtigen an den Lastenübergang zu erinnern. Dies tat sie und nimmt den bayerischen Steuerzahler in Anspruch. Und das Ganze ohne Hilfe von Juristen !

 

IV.

16

Um die Leistungsfähigkeit zu bemessen oder herzustellen belegt man den Unterhaltspflichtigen mit einer Erwerbsobliegenheit.
Manche Kommentatoren von Gesetzestexten tun, der Herr Diderichsen ist so einer und tut das in Palandt, z.B. BGB 65.Aufl zu §1602ff, sind der festen Überzeugung, die Erwerbsobliegenheit gelte auch für den Unterhaltsempfänger. Die staatliche Ordnung besteht gar darauf, wenn sie pflichtig wird.

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Den Familienmitgliedern muss es zunächst überlassen sein, sich streitlos über die Höhe des Unterhaltes zu einigen und die Eigenleistung der Unterhaltsempfängerin anzuerkennen und zu bewerten. Es muss ihnen möglich sein, den Unterhalt in Anlehnung an die tägliche Übung der Richterinnen und Richter auszuhandeln. In Treu und Glauben.
Eine gegenteilige Darstellung greift unzulässig in die Familie ein weil es Streit schürt.

 

V.

18

So hat der für den Freistaat Bayern schaffende Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid sicher alles veranstaltet um dem entsprechend Tatsachen zur Erwerbsobliegenheit zu ermitteln um im Namen des Volkes ein Urteil über den Nachehelichen Unterhalt zu sprechen. Und der weicht nicht viel ab.Waren es die Advokaten, die den Streit schürten?

19

Ein gegenteiliger Vortrag würde darstellen, Beschäftigte eines bayerischen Finanzamtes würden einem Soldbezieher des Justizministeriums unordentliche Arbeit vorwerfen.

20

In der Folge kann das Finanzamt dem Amtsrichter vorwerfen, unzulässig in die Belange der Steuerorganisation eingegriffen zu haben.

21

Diese Angelegenheit machen dann bitte aber die Organisationseinheiten des Freistaates unter sich aus. Der in Bayern Steuerpflichtige muss sich auf ein Urteil im Namen des Volkes verlassen können. Damit ist belegt, die Unterhaltsempfängerin ist berechtigt, Unterhalt zur Vermeidung der Bedürftigkeit zu beziehen. Erhält sie keinen, ist sie bedürftig. Das darf nicht sein.

22

Die Frage, ob der Erwerbsobliegenheit im vollen Umfang entsprochen wird, könne aus den unterschiedlichen Blickwinkeln der Verwaltung auch nicht einheitlich bewertet werde, ohne den Staat, die staatliche Ordnung, in Frage zu stellen (Hausner, 2005 Rn 336)

 

VI.

23

Der Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid am Amtsgericht zu München hat im Rahmen der Prüfung auf Erfüllung der Erwerbsobliegenheit auch die Höhe des Ertrags geprüft.

24

Ein gegenteiliger Vortrag würde unterstellen, der Dr. Jürgen Schmid, ein Akademiker!, wäre kein ordentlicher Richter oder könne nicht rechnen.

25

Auch wäre es nicht praktikabel in jedem Einzelfall zu prüfen (Görke in Frotscher zu §33a Rn 24)

26

Für die Ausbildung, Fortbildung, Erhalt geistiger Stärke und Denkvermögen von Richterinnen und Richtern zeichnet jedoch der bayerische Unterhalts- und Einkommenssteuerpflichtige nicht verantwortlich, es sind genau jene die auch für die Ausbildung von Beschäftigten des Steuerrechtes oder des Bankenwesens verantwortlich sind, die für Gesundheit und Fortbildung Sorge trage müssen.

27

Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Steuerorganisation, hat sicher in zweifacher Hinsicht das Nachsehen. Zum Einen kann er nicht mehr auf die Steuer zurückgreifen, zum Anderen kann der Unterhalt nicht in die Wirtschaft des Bundeslandes Bayern einfließen. Doch dies möchten bitte auch die Organisationen unter sich ausmachen um die Konten der Kostenstellen auszugleichen.

 

VII.

28

Unterschiedliche Auffassung über die Höhe des Unterhaltes kann man gerne haben. Auch die Empfängerin hat eine (Genug ist nicht genug); Und die Anwälte erst! (Der Streitlohn errechnet sich aus 12*monatlicher Unterhalt)
Jedoch bleibt dies letztlich den Unterhaltspflichtigen / berechtigten vorbehalten.

29

Die „Staatliche Ordnung“ wäre gefährdet, wenn eine Organisationseinheit der Verwaltung die Unterhaltsberechnung der anderen Organisationseinheit anzweifelt oder negiert.

30

Nun ward aber vor langer Zeit aufgetragen worden, Ordnung zu schaffen und zu erhalten. Die unterschiedliche Berechnungsgrundlage würde jedoch Unordnung anzeigen, unterschiedliche Rechenergebnisse die Unordnung gar beweisen!

 

VIII.

31

Die Verwaltung des Freistaates Bayern kann dem Steuerpflichtigen auch nicht auftragen, die Leistungen des Herrn Dr. Jürgen Schmid durch eine andere Einheit der Verwaltung wirksam prüfen zu lassen.

32

Dies ist dem Steuerpflichtigen in Bayern schlicht nicht zumutbar. Die Standardisierung der Ausbildung und Fortbildung lässt den Gedanken nicht zu, ein anderes Gericht, ein anderer Personenkreis dieser Kaste der Verwaltung, könnte anders prüfen, rechnen, lesen und entscheiden.

 

IX.

33

Auch entspricht das Auslassen der individuelle Prüfung der Bedürftigkeit einer Unterhaltsempfängerin, noch dazu bei vorliegendem Urteil im Namen des Volkes, dem Wesen der Besteuerung als Massenverfahren am ehesten.

34

Denn nur so kann verhindert werden, dass sich eine Verwaltungseinheit ein genaues Bild über die Leistungsfähigkeit einer anderen Organisationseinheit macht. Dies trägt maßgeblich zum Betriebsfrieden bei, ein Beamter muss dann nicht seinem Eid zuwiderhandeln.

35

Im Tenor des Widerspruchs wird festgestellt, die Steuerorganisation erweckt den Irrtum der Notwendigkeit der Vorlage von Belegen der Unterhalts Empfängerin, bestreite jedoch nicht, dass die Leistung erbracht wurde.Die Berechtigung zum Bezug von Unterhalt vollzog die Empfängerin durch Heirat und Geburt zweier Kinder, dadurch wechselte der Grundsicherungsgeber. Die Erwerbsobliegenheit bewertete Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid als Beschäftigter der Verwaltung des Freistaates Bayern, auch rechnete er die Höhe des Betrages im Rahmen seiner Fähigkeiten aus, der nötig ist, die Unterhaltsempfängerin vor der Bedürftigkeit zu bewahren.

36

Ein gegenteilige Darstellung würde Unordnung in der Verwaltung aufzeigen.

 

So wird der Steuerverwaltung aufgetragen, den Bescheid für das VZ 2007 dahingehend zu ändern, dass der in der Erklärung angegebene Betrag als außergewöhnliche Belastung im Sinne des §33a EStG seine Wirkung entfaltet.

 

Um ein einfaches Empfangsbekenntnis dieses Schreibens wird ausdrücklich
gebeten, gerne auch per Fax.