Aufgerufen wird die Klage auf Akteneinsicht beim Landratsamt Dingolfing, dem dortigen Jugendamt. Die beklagte Partei wird vertreten vom Landrat Heinrich Trapp, so zumindest das Ladungsschreiben. Und darum geht es: Die klagende Frau und Mutter nahm die Beratung in "besonderen Lebenslagen" des Jugendamtes in Anspruch. Zeitgleich nutzte der damalige Ehemann die Beratungsleistung des Jugenamtes bei Trennung und Scheidung ( §17 SGB VIII). Zu diesem Zeitpunkt lebten die beiden gemeinsamen Kinder noch bei der Mutter, kurz darauf wechselten die Kinder zum Vater in den Landkreis Dachau.
Es schloss sich ein Sorgerechtsverfahren am Amtsgericht Dachau, Landkreis Dachau, an, in der Einstweiligen Anordnung verblieben die Kinder zunächst beim Vater, eine endgültige Sorgerechtsentscheidung musste das Gericht jedoch nicht treffen, die Eltern einigten sich. Beim Jugendamt in Dingolfing sprachen einige Leute zur Sache des Vaters vor, gleichwohl die Kinder gar nicht mehr in diesem Landkreis wohnten, die Zuständigkeit beim Jugendamt Dachau lag. Irgendwann bat das Amtsgericht Dachau, Landkreis Dachau, das Jugendamt Dingolfing um eine Stellungnahme. Das Jugendamt packte scheinbar die ganze Akte und sendete diese an das Amtsgericht. Als Belohnung erhielt das Jugendamt alle möglichen Gutachten usw.vom Amtsgericht zurück. Nur: Die Kinder lebten schon lange nicht mehr in diesem Landkreis. Die Mutter bat nicht um Unterstützung wegen Trennung und Scheidung. Die Mutter erhielt zwar im Jahr 2008 Akteinsicht, durfte sich aber keine Kopien machen, im Sommer 2008 stellte sie nochmal Antrag auf Akteneinsicht, dieser wurde jedoch verwehrt mit der Begründung, es wäre kein "Verfahren" anhängig. So erhob sie Klage. Tenor der Klage ist die fehlende gesetzliche Beschränkung der Akteneinsicht durch Beteiligte, der Eltern, denn die sind ja nicht "Dritte", dem grundsätzlichen Recht, bei Organisationen über die Person geführte Aufzeichnungen einsehen zu dürfen um dann ggf. rechtliche Schritte einleiten zu können. Rechtliche Schritte können Löschung und Sperrung sein, aber auch Strafanzeigen gegen Gerüchtegeber und unerlaubtes Verteilen von Sozialdaten an irgendwen. Weiter ermangelt es an dem "Verwaltungsakt". Werden bei einer Organisation falsche Daten gesammelt oder Daten gesammelt die dort nicht hingehören, werden diese immer wieder rausgezogen und prägen den Mitarbeiter. Daraus entsteht eine Bedrohung für die Familie, ganz gleich ob zusammen oder getrennt lebend.
Für weitere Informationen: post-igba@web.de
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